Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des § 185 Abs 3 AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 40, JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008415Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00505_9200000_001