RS OGH 1992/1/28 4Ob509/92 (4Ob510/92, 4Ob511/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Werden gleichzeitig Scheidung gemäß § 49 EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG geltend gemacht wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß § 49 EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist, kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltstitel nicht angewendet werden.Werden gleichzeitig Scheidung gemäß Paragraph 49, EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG geltend gemacht wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß Paragraph 49, EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach Paragraph 66, EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist, kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltstitel nicht angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0057343">4 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 509/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057343

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00509_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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