RS OGH 1992/1/29 1Ob1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ABGB §1304 F
AHG §1 Ca

Rechtssatz

Erhebt eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel ist deren Gegner ein Mitverschulden anzulasten, wenn er trotz des Rechtsmittelausschlusses keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet bzw in der ohnehin erstatteten Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027226

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00001_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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