Norm
ABGB §1304 FRechtssatz
Erhebt eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel ist deren Gegner ein Mitverschulden anzulasten, wenn er trotz des Rechtsmittelausschlusses keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet bzw in der ohnehin erstatteten Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027226Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00001_9200000_001