RS OGH 1992/1/29 13Os128/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §345 Abs1 Z10a
StPO §345 Abs1 Z13
StPO §435

Rechtssatz

Eine unter den Gründen der Z 10 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO begehrte Überprüfung der Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Sinn des § 21 Abs 2 StGB auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (wie SSt 56/24).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090421

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0130OS00128_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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