Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Eine unter den Gründen der Z 10 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO begehrte Überprüfung der Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Sinn des § 21 Abs 2 StGB auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (wie SSt 56/24).Eine unter den Gründen der Ziffer 10, a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO begehrte Überprüfung der Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, StGB auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (wie SSt 56/24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090421Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0130OS00128_9100000_001