Norm
ZPO §51Rechtssatz
Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.Kostenentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des Paragraph 51, ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026