Norm
AO §54 Abs4Rechtssatz
Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gemäß § 54 Abs 4 AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Im § 7 Abs 1 IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt.Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gemäß Paragraph 54, Absatz 4, AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Im Paragraph 7, Absatz eins, IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052002Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBS00017_9100000_001