RS OGH 1992/1/29 1Ob1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ZPO §230 a

Rechtssatz

Mit einer Antragstellung nach § 230 a ZPO unterwirft sich der Kläger der Entscheidung des angerufenen Gerichtes über dessen Unzuständigkeit. Im Ausspruch der Überweisung der Klage ist die Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039081

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00001_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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