RS OGH 1992/1/30 7Ob504/92, 6Ob144/10k

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

NWG §1 Abs1

Rechtssatz

Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Ein solches Interesse kommt aber demjenigen, dessen Eigentum bloß vorgemerkt wurde, jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die Rechtfertigung unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
    Veröff: EvBl 1992/115 S 508
  • 6 Ob 144/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k
    Vgl auch; nur: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. (T1); Beisatz: Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt über die Enteignungsbestimmung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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