Norm
NWG §1 Abs1Rechtssatz
Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Ein solches Interesse kommt aber demjenigen, dessen Eigentum bloß vorgemerkt wurde, jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die Rechtfertigung unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010