Norm
NWG §1 Abs1Rechtssatz
Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Die Vormerkung verschafft nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018