RS OGH 1992/1/30 7Ob504/92, 7Ob552/94, 8Ob71/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

NWG §1 Abs1

Rechtssatz

Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Die Vormerkung verschafft nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
    Veröff: EvBl 1992/115 S 508
  • 7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    Auch; nur: Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. (T1)
    Veröff: SZ 67/119
  • 8 Ob 71/15x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 71/15x
    Bem: Hier: Dem Antragsteller wurde die Liegenschaft an Zahlungs statt überlassen; das Eigentumsrecht ist im Grundbuch nicht einverleibt. Siehe dazu RS0130448.(T2); Veröff: SZ 2015/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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