Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Bei der zweiten durch § 212 Abs 1 StGB erfaßten Tätergruppe darf - im gezielten Gegensatz zur ersten - aus dem Bestehen eines der damit umschriebenen Autoritätsverhältnisse zwischen Täter und Opfer allein nicht schon auf dessen Mißbrauch geschlossen, letzterer also gleichsam präsumiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095292Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00066_9100000_002