RS OGH 1992/2/6 8Ob504/92, 7Ob520/93 (7Ob521/93, 7Ob522/93), 6Ob1024/95, 1Ob341/99z, 5Ob201/01x, 6Ob

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Norm

ABGB §531
ABGB §1393 Ca

Rechtssatz

Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 504/92
    Veröff: SZ 65/17 = EvBl 1992/113 S 506 = WoBl 1992,119
  • 7 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 520/93
    nur: Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. (T1)
  • 6 Ob 1024/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 1024/95
    nur: Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. (T2); Beisatz: Die aus einem zivildeliktischen Verhalten des Täters resultierende Unterlassungspflicht ist aber keineswegs unvererblich. (T3)
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    nur T2; Beisatz: Beisatz: Insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlass nicht vertreten, handelt es sich doch um untergegangene Rechte und Pflichten des Erblassers. (T4); Beisatz: Ebenso das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, sowie das Recht auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten als Zeugen im Erbrechtsstreit. (T5); Veröff: SZ 73/87
  • 5 Ob 201/01x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 201/01x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Vgl aber; nur: Unvererblich sind die Persönlichkeitsrechte. (T6); Beisatz: Das Recht auf Ehre kann aber auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. (T7)
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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