RS OGH 1992/2/11 11Os148/91, 11Os93/92, 14Os121/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1992
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Norm

StGB §202

Rechtssatz

Unter "Gewalt" ist nach ständiger Judikatur die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung des tatsächlich oder zu erwartenden Widerstandes des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei unter Umständen schon das bloße Festhalten einer Person genügen kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 148/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 148/91
  • 11 Os 93/92
    Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 93/92
  • 14 Os 121/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 121/95
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095723

Dokumentnummer

JJR_19920211_OGH0002_0110OS00148_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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