RS OGH 1992/2/19 13Os5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

StPO §49 Abs1
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

Hat der Staatsanwalt gemäß dem § 49 Abs 1 StPO die gerichtliche Verfolgung (wenngleich konkludent und erst am Ende der Berufungsverhandlung) wieder übernommen, dürfen dem Privatbeteiligten der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097122

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0130OS00005_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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