Norm
ABGB §879 Abs3 BIIcRechtssatz
Die in Punkt 16 Abs 3 der AGBKr vorgesehene generelle Beschränkung der Haftung auf den Zinsenentgang ist als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) anzusehen. Dies schließt freilich nicht aus, daß in besonderen Fällen ein (noch weiter gehender) Haftungsauschluß wirksam wird. Auf Grund dieser Geschäftserledigung wird im Zusammenhalt mit Punkt 33 Abs 2 AGBKr die Haftung für leichtes Verschulden (von Angestellten des Kreditinstitutes) beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019448Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00503_9200000_001