RS OGH 1992/2/20 7Ob508/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

ABGB §449
ABGB §914 IIIh
BGB §14 Abs2

Rechtssatz

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung nicht auch Prozeßkosten verstanden werden, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgebers entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011322

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00508_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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