Norm
ABGB §449Rechtssatz
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung nicht auch Prozeßkosten verstanden werden, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgebers entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011322Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00508_9200000_001