RS OGH 2018/10/25 8Ob581/91, 3Ob1505/94, 5Ob1106/94, 1Ob619/95, 7Ob166/97f, 6Ob64/14a, 6Ob129/18s

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A1
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Dringender Eigenbedarf ist keineswegs nur bei schwerer, ja lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu bejahen. Wenn die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes die Gefahr einer leichten Verschlechterung des ohnedies schon bedenklichen gesundheitlichen Zustandes eines Menschens mit sich bringt, jedenfalls aber eine Stabilisierung oder Gesundung verhindert, liegt dringender Eigenbedarf vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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