RS OGH 1992/2/20 8Ob513/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Rechtssatz

Ein Antrag auf Vorverlegung einer Tagsatzung ist zwar analog einem Antrag auf Abkürzung einer Frist zulässig; gegen die Verweigerung der Vorverlegung der Tagsatzung ist jedoch analog § 141 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen.Ein Antrag auf Vorverlegung einer Tagsatzung ist zwar analog einem Antrag auf Abkürzung einer Frist zulässig; gegen die Verweigerung der Vorverlegung der Tagsatzung ist jedoch analog Paragraph 141, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036623

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0080OB00513_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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