Norm
MRG §30 Abs2 Z7 BRechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt des Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; RdZ 34 zu § 30 MRG, MietSlg 40466 mit weiteren Nachweisen).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG setzt des Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; RdZ 34 zu Paragraph 30, MRG, MietSlg 40466 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022