RS OGH 1992/2/20 8Ob517/91

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

MRG §7 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf ankommt, daß der Ablösezahlung eine gleichwertige Gegenleistung des Vormieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG gegenübersteht, sodaß dieser insoweit nicht bereichert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069828

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0080OB00517_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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