Norm
UVG §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018