RS OGH 2018/4/17 7Ob512/92, 6Ob609/91, 7Ob592/92, 2Ob579/93, 4Ob69/07m, 10Ob72/09z, 10Ob50/10s, 10Ob

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

UVG §7 Abs1 Z2
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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