RS OGH 2007/2/13 4Ob5/92, 4Ob36/95, 4Ob246/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §1 D3a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 3, UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0078184">4 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 5/92
    Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266
  • RS0078184">4 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
    Auch; Beisatz: Dies gilt im wesentlichen auch für die Nachahmung - sonderrechtlich nicht geschützter - fremder Werbemethoden oder Werbemittel, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1)
  • RS0078184">4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Veröff: SZ 2007/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078184

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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