RS OGH 1992/2/25 10ObS312/91, 10ObS2336/96v, 10ObS171/99s, 10ObS201/03m

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

ASVG §293 Abs1 lita/aa
BSVG §141 Abs1 lita/aa

Rechtssatz

Kürzerfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung sind auf den Anspruch auf den höheren Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG ohne Einfluß. Wird die Wohnungsgemeinschaft der Ehegatten jedoch für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. (Hier: Pflege im Landespensionistenheim).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084854

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_010OBS00312_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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