Norm
ASVG §293 Abs1 lita/aaRechtssatz
Kürzerfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung sind auf den Anspruch auf den höheren Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG ohne Einfluß. Wird die Wohnungsgemeinschaft der Ehegatten jedoch für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. (Hier: Pflege im Landespensionistenheim).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084854Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_010OBS00312_9100000_001