RS OGH 2019/1/29 4Ob94/91, 4Ob2118/96s, 4Ob98/07a, 4Ob236/07w, 4Ob127/08t, 4Ob51/09t, 4Ob39/10d, 4Ob

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Rechtssatz

Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze".Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG und Artikel 10, Absatz 2, MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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