RS OGH 2023/12/19 10ObS32/92; 9ObA17/95; 8ObA277/95; 10ObS33/97v; 10ObS404/97b; 10ObS211/98x; 9ObA13

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

AngG §1 IV
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Für höhere nicht kaufmännische Dienste werden eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) gefordert, wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Befähigung, Qualifikation, manuell

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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