RS OGH 2023/3/22 7Ob5/92; 7Ob125/98b; 7Ob206/02y; 7Ob177/06i; 7Ob84/08s; 7Ob91/10y; 7Ob207/12k; 7Ob1

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Rechtssatz

Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für diesen einheitlichen Anspruch beginnt zu diesem Zeitpunkt zu laufen.Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; die Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für diesen einheitlichen Anspruch beginnt zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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