RS OGH 2023/8/22 10ObS51/92; 10ObS2144/96h; 10ObS229/98v; 10ObS157/99g; 10ObS62/00s; 10ObS120/00w; 1

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

ASVG §255 Ca
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, zB der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch bei Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Entscheidungstexte

  • RS0084895">10 ObS 51/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 51/92
    Veröff: SSV-NF 6/28
  • RS0084895">10 ObS 2144/96h
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2144/96h
    Auch; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T1)
  • RS0084895">10 ObS 229/98v
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 229/98v
  • RS0084895">10 ObS 157/99g
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 157/99g
    Auch
  • RS0084895">10 ObS 62/00s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 62/00s
    nur: Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, wie die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. (T2)
  • RS0084895">10 ObS 120/00w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 120/00w
    nur T2
  • RS0084895">10 ObS 240/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 240/00t
    Beisatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB "indiziert" noch keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG. Zu prüfen ist, ob der Untergebrachte zufolge seines geistigen Zustandes noch imstande ist, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet wird, auszuüben. (T3)
  • RS0084895">10 ObS 347/00b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 347/00b
    Auch; Beisatz: Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen. (T4)
  • RS0084895">10 ObS 129/02x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 129/02x
    Auch; nur T2; Beisatz: Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. (T5)
  • RS0084895">10 ObS 99/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 99/23s
    vgl; Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T6)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084895

Im RIS seit

10.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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