RS OGH 1992/3/10 5Ob16/92, 4Ob111/92, 4Ob604/95, 7Ob98/97f, 6Ob82/02f, 10Ob10/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

ZPO §528 Abs2 K

Rechtssatz

Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dass ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 16/92
    Veröff: SZ 65/36 = ImmZ 1992,362 = WoBl 1992,188 (Würth) = JBl 1992,794
  • 4 Ob 111/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
    Vgl aber; Beisatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend machen. (T1) Veröff: MR 1993,28
  • 4 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 604/95
    nur: Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T2); Beisatz: Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T3)
  • 7 Ob 98/97f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 98/97f
    Auch; Beis wie T3 nur: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T4)
  • 6 Ob 82/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 10/08f
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 10/08f
    Vgl; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044534

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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