Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Es ist unbedenklich, wenn als Sofortmaßnahme während des anhängigen Ehescheidungsrechtsstreites und in einer Phase emotional heftiger Spannungen zwischen den beiden Elternteilen zunächst eine den derzeitigen Verhältnissen entsprechende Regelung getroffen wird; so kann nach der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern die Obsorge vorerst der Mutter allein zuerkannt werden, weil dies das Wohl des Kindes erfordert, und wegen der Streitigkeiten der Eltern bis zu einer endgültigen Obsorgeentscheidung auch die Ausübung des Besuchsrechtes untersagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048045Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00538_9200000_002