Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Eine endgültige Obsorgerechtsregelung und Besuchsrechtsregelung darf nicht allein auf Grund eines kursorischen Verfahrens und nach den Ergebnissen von Bescheinigungen im Unterhaltsprovisorialverfahren getroffen werden. Der gebotenen Raschheit zur Vermeidung von Nachteilen für die Kinder kann durch eine bis zur endgültigen Entscheidung wirksame vorläufige Anordnung entsprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048043Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00538_9200000_001