RS OGH 1992/3/11 3Ob538/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

ABGB §148 A
ABGB §177 B
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährigenschutzabk Art2
Haager Minderjährigenschutzabk Art4

Rechtssatz

Eine endgültige Obsorgerechtsregelung und Besuchsrechtsregelung darf nicht allein auf Grund eines kursorischen Verfahrens und nach den Ergebnissen von Bescheinigungen im Unterhaltsprovisorialverfahren getroffen werden. Der gebotenen Raschheit zur Vermeidung von Nachteilen für die Kinder kann durch eine bis zur endgültigen Entscheidung wirksame vorläufige Anordnung entsprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048043

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00538_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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