Norm
ZPO §11 Z2 CRechtssatz
Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist.Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035790Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBA00060_9200000_001