RS OGH 1992/3/18 9ObA60/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ZPO §11 Z2 C
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist.Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035790

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBA00060_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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