RS OGH 1991/12/5 15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

StPO §33 Abs2 Be
StPO §290 Abs1
StPO §292
  1. StPO § 33 heute
  2. StPO § 33 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 33 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StPO § 33 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 33 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Z 9, 11) oder eine "Entscheidung" (Z 10) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu § 290 jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß § 33 Abs 2 StPO entzogen.Eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Ziffer 9, 11,) oder eine "Entscheidung" (Ziffer 10,) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu Paragraph 290, jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO entzogen.

Entscheidungstexte

  • RS0096889">15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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