Norm
StPO §33 Abs2 BeRechtssatz
Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Z 9, 11) oder eine "Entscheidung" (Z 10) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu § 290 jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß § 33 Abs 2 StPO entzogen.Eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Ziffer 9, 11,) oder eine "Entscheidung" (Ziffer 10,) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu Paragraph 290, jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025