RS OGH 1992/3/19 15Os9/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 9/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 9/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092018

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0150OS00009_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten