Rechtssatz
Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092018Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0150OS00009_9200000_002