Norm
ASVG §162Rechtssatz
Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012