RS OGH 2025/7/3 5Ob87/91; 5Ob59/18i; 6Ob123/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).

Entscheidungstexte

  • RS0011539">5 Ob 87/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 87/91
    WOBl 1992,129 ( Call) = NZ 1992,276 ( Hofmeister, 281 )
  • RS0011539">5 Ob 59/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 59/18i
    Vgl auch
  • RS0011539">6 Ob 123/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 123/24t
    vgl; Beisatz: Ist der Berechtigte einer Eigentumsbeschränkung, die als Grunddienstbarkeit begründet werden könnte, nicht der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, sondern eine natürliche oder juristische Person, liegt ein Fall einer unregelmäßigen Servitut iSd § 479 ABGB vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten