Rechtssatz
Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025