RS OGH 1992/3/24 5Ob508/92, 1Ob531/95, 10Ob53/03x, 10Ob42/09p, 10Ob37/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

UVG §1
UVG §6
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist, bietet das Gesetz keine Handhabe, die zu bevorschussende Unterhaltsschuld bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bloß für Zwecke der Anwendung des UVG anders zu berechnen, als es ihrer tatsächlichen Höhe entsprechend § 140 ABGB der Fall ist. Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
  • 1 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
    Vgl; Beisatz: Es handelt sich bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates. (T1)
  • 10 Ob 53/03x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 Ob 53/03x
    nur: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat. (T2)
  • 10 Ob 42/09p
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
    Vgl; Beisatz: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. (T3)
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl auch; Beisatz: Das UVG sieht für die Vorschussgewährung keine grundsätzlich andere Berechnung vor als § 231 (früher: § 140) ABGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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