Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne § 84 Abs 2 Z 2 StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach § 83 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung.Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach Paragraph 83, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021