RS OGH 1992/4/1 1Ob547/92, 8Ob157/99t, 1Ob47/00v, 7Ob116/14f, 6Ob208/13a, 10Ob32/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1992
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Norm

ABGB §294 F
ABGB §297 A
ABGB §414 ff
ABGB §1165 F

Rechtssatz

Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Veröff: SZ 72/211
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57
  • 7 Ob 116/14f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
    Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)
    Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ? hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ? nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3)
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Auch
  • 10 Ob 32/17d
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 32/17d
    Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4)
    Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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