RS OGH 1992/4/1 1Ob9/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Norm

KFG 1967 allg
KFG 1962 §62

Rechtssatz

Die Bestimmungen des KFG und damit auch die des § 62 KFG, mit der gewährleistet werden soll, daß nur Fahrzeuge mit gültiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung öffentliche Straßen benützen, dienen dem Schutz aller Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können.Die Bestimmungen des KFG und damit auch die des Paragraph 62, KFG, mit der gewährleistet werden soll, daß nur Fahrzeuge mit gültiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung öffentliche Straßen benützen, dienen dem Schutz aller Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • RS0065543">1 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 9/92
    Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065543

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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