RS OGH 2004/6/29 7Ob546/92, 5Ob572/93, 1Ob241/99v, 8ObA30/02y, 3Ob235/01g, 3Ob68/04b

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Norm

ZPO §488 Abs4
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so darf es sich mit einer Verlesung der erstinstanzlichen Protokolle über unmittelbare Beweisaufnahmen nur dann zufrieden geben, wenn es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042096

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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