- RS0086442">10 ObS 67/92
Veröff: SSV - NF 6/44
- RS0086442">10 ObS 152/92
- 10 ObS 11/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 11/94
- 10 ObS 248/94
- RS0086442">10 ObS 161/95
nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T1)
- RS0086442">10 ObS 179/97i
Auch; nur T1
- RS0086442">10 ObS 15/98y
nur T1
- RS0086442">10 ObS 50/99x
Vgl auch
- RS0086442">10 ObS 53/99p
nur T1
- RS0086442">10 ObS 215/00s
Auch
- RS0086442">10 ObS 324/00w
Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, stellen aufgrund der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise kein geeignetes Kriterium für die Annahme eines Härtefalles dar. (T2); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T3)
- RS0086442">10 ObS 174/01p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T4)
- RS0086442">10 ObS 208/02i
Vgl auch; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T5); Beis wie T2
- RS0086442">10 ObS 266/02v
Auch; nur T1
- RS0086442">10 ObS 153/04d
nur T1
- RS0086442">10 ObS 43/08h
nur T1; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T6); Beisatz: Nicht einmal die Unmöglichkeit, aufgrund der Unfallfolgen den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können, stellt daher für sich einen Härtefall dar. (T7)
- RS0086442">10 ObS 45/08b
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0086442">10 ObS 6/09v
nur T1; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8)
- RS0086442">10 ObS 63/10b
nur T1; Beisatz: Die in Form einer Versehrtenrente zu gewährende Entschädigung soll nicht den tatsächlichen Mindestverdienst ausgleichen, sondern ist nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist. Dementsprechend können auch die individuellen Verhältnisse wie die konkrete Einkommenssituation des Verletzten grundsätzlich nicht zur Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung führen. (T9); Beisatz: Hier: Koloratur?Sopranistin. (T10)
- RS0086442">10 ObS 8/11s
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/38
- RS0086442">10 ObS 73/12a
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 73/12a
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insgesamt ist der Maßstab der Rechtsprechung streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur das Vorliegen einer besonderen Härte stets verneint. (T11)
- RS0086442">10 ObS 65/14b
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 ObS 65/14b
Auch; nur T1
- RS0086442">10 ObS 69/19y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ungelernter Bauhilfsarbeiter. (T12)