TE OGH 1992/7/7 10ObS152/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz O*****, Elektromonteur, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1992, GZ 8 Rs 100/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1991, GZ 32 Cgs 234/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers das rentenfähige Ausmaß von 20 vH nicht erreicht, ist richtig (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Berufungsgericht hat keinesfalls das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Wegunfalles (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) verneint, sondern im Gegenteil einen solchen angenommen und lediglich ausgeführt, daß die nicht unfallbedingten Beschwerden keinen Härtefall begründen könnten, weshalb dazu keine Beweisaufnahmen und Feststellungen erforderlich gewesen seien.

Daß die medizinische Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - richtig ist, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen; es wird dort vielmehr neuerlich darzulegen versucht, daß mit Rücksicht auf den Beruf des Klägers als Elektromonteur, den angeblichen (von den Vorinstanzen nicht festgestellten) Zwang zu einem Berufswechsel und sein Alter von 57 Jahren ein Härtefall vorliege und seine Erwerbsfähigkeit nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern an seinem konkreten Beruf zu messen wäre. Diesen Ausführungen ist aber nicht zu folgen. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Kläger infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziellwirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre (10 Ob S 67/92). Diese strengen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00152.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_010OBS00152_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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