Norm
ASVG §135 Abs1Rechtssatz
Aus § 135 Abs 1 ASVG folgt, daß praktisch alle Gesundheitseinrichtungen, die es in Österreich gibt, den Versicherten zur Verfügung stehen.Aus Paragraph 135, Absatz eins, ASVG folgt, daß praktisch alle Gesundheitseinrichtungen, die es in Österreich gibt, den Versicherten zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083886Im RIS seit
07.04.1992Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025