RS OGH 2011/5/10 9ObA65/92, 4Ob60/11v

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AO §54 Abs4
  1. AO § 54 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

§ 54 Abs 4 Satz 2 AO besagt nur, dass das Vorliegen eines Exekutionstitels nach § 54 Abs 1 AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozesshindernis besteht.Paragraph 54, Absatz 4, Satz 2 AO besagt nur, dass das Vorliegen eines Exekutionstitels nach Paragraph 54, Absatz eins, AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozesshindernis besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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