Rechtssatz
§ 54 Abs 4 Satz 2 AO besagt nur, dass das Vorliegen eines Exekutionstitels nach § 54 Abs 1 AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozesshindernis besteht.Paragraph 54, Absatz 4, Satz 2 AO besagt nur, dass das Vorliegen eines Exekutionstitels nach Paragraph 54, Absatz eins, AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozesshindernis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011