RS OGH 1992/4/8 9ObA65/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AO §66 Abs1

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des § 66 Abs 1 AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052023

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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