Norm
AO §66 Abs1Rechtssatz
Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des § 66 Abs 1 AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052023Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_002