RS OGH 1992/4/8 13Os31/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

StPO §15
StPO §46 Abs3

Rechtssatz

Die Reichweite des in § 15 StPO normierten Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des OLG, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen (vgl EvBl 1959/183, 1960/269; 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 31/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 31/92
    Veröff: EvBl 1992/164 S 662 = JBl 1993,196 (kritisch Bertel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096396

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0130OS00031_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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