RS OGH 1992/4/8 3Ob504/92, 1Ob599/92, 8Ob537/93, 4Ob576/94, 1Ob70/08p, 10Ob38/08y, 2Ob198/08v, 2Ob28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

UbG §28 Abs2

Rechtssatz

Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Er ist daher zur Anfechtung einer Formalentscheidung nicht legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 504/92
    Veröff: EvBl 1992/144 S 618 = RZ 1993/89 S 258
  • 1 Ob 599/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 599/92
    nur: Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. (T1) Veröff: JBl 1993,455
  • 8 Ob 537/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 537/93
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Das Verfahren nach dem UbG dient nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens der Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen. (T2)
  • 4 Ob 576/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 576/94
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 67/230
  • 1 Ob 70/08p
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 70/08p
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren beschränkt sich darauf, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. (T3)
  • 10 Ob 38/08y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 38/08y
    Gegenteilig
  • 2 Ob 198/08v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 198/08v
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 284/08s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 284/08s
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 50/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 50/09z
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Rekursrecht des Anstaltsleiters dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweisen gegenüber einem Kranken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076089

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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