RS OGH 1992/4/23 15Os22/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

StGB §203 Abs1

Rechtssatz

Bei einer in Mittäterschaft begangenen Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, bei welcher das Opfer Ehegatte des einen Mittäters ist, kommt § 203 Abs 1 StGB in bezug auf den anderen Mittäter nicht in Betracht, weil besondere Eigenschaften oder Verhältnisse, die bei einem Beteiligten vorliegen, auf den anderen Beteiligten nur rückwirken, wenn sie das Unrecht der Tat betreffen und (überdies) das Gesetz davon die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe abhängig macht, nicht aber, wenn sie - wie gemäß § 203 Abs 1 StGB - nur die Verfolgungsvoraussetzungen betreffen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 22/92
    Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095002

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00022_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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