RS OGH 1992/4/23 15Os22/92, 13Os50/97 (13Os51/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

StGB §203 Abs1

Rechtssatz

Eine minderschwere Vergewaltigung (§ 201 Abs 2 StGB) oder geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) ist nur dann bloß auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, wenn ein Ehegatte (Lebensgefährte) den anderen Ehegatten (Lebensgefährten) zur Vornahme oder Duldung der in den §§ 201 Abs 2 und 202 StGB) bezeichneten geschlechtlichen Handlungen mit ihm genötigt hat; wird das Opfer hingegen, wenngleich unter Mitwirkung seines Ehegatten (Lebensgefährten), zur Vornahme oder Duldung derartiger Sexualakte mit einem Dritten genötigt, bedarf es zur Verfolgung des mitwirkenden Ehegatten (Lebensgefährten) keines Verfolgungsantrages der verletzten Person.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 22/92
    Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465
  • 13 Os 50/97
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 50/97
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095007

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00022_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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