Norm
StGB §203 Abs1Rechtssatz
Eine minderschwere Vergewaltigung (§ 201 Abs 2 StGB) oder geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) ist nur dann bloß auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, wenn ein Ehegatte (Lebensgefährte) den anderen Ehegatten (Lebensgefährten) zur Vornahme oder Duldung der in den §§ 201 Abs 2 und 202 StGB) bezeichneten geschlechtlichen Handlungen mit ihm genötigt hat; wird das Opfer hingegen, wenngleich unter Mitwirkung seines Ehegatten (Lebensgefährten), zur Vornahme oder Duldung derartiger Sexualakte mit einem Dritten genötigt, bedarf es zur Verfolgung des mitwirkenden Ehegatten (Lebensgefährten) keines Verfolgungsantrages der verletzten Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095007Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00022_9200000_003