RS OGH 1992/4/23 15Os33/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Rechtssatz

Tatbildlich im Sinne des § 99 StGB handelt auch, wer den bereits ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit eines anderen verstärkt, verfestigt oder ohne aktives Tun weiter aufrecht erhält.Tatbildlich im Sinne des Paragraph 99, StGB handelt auch, wer den bereits ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit eines anderen verstärkt, verfestigt oder ohne aktives Tun weiter aufrecht erhält.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 33/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 33/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092877

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00033_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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