Norm
StGB §99 ARechtssatz
Tatbildlich im Sinne des § 99 StGB handelt auch, wer den bereits ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit eines anderen verstärkt, verfestigt oder ohne aktives Tun weiter aufrecht erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092877Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00033_9200000_001