- RS0074561">1 Ob 550/92
Veröff: SZ 65/64 = EvBl 1992/144 S 618
- RS0074561">1 Ob 648/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 648/92
Auch; Beisatz: Ob das Kindeswohl der Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen der Person, die sich der Rückführung widersetzt, zu prüfen. (T1)
- RS0074561">4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
Vgl; Beisatz: Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er nicht wiederholen. (T2)
- RS0074561">4 Ob 298/97w
Auch
- RS0074561">6 Ob 294/99z
Vgl auch
- RS0074561">8 Ob 122/02b
Beisatz: Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht. (T3)
- RS0074561">9 Ob 102/03w
- RS0074561">5 Ob 100/04y
- RS0074561">3 Ob 89/05t
- RS0074561">5 Ob 76/06x
- RS0074561">5 Ob 17/08y
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Erfüllung der Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ trägt der Antragsgegner. (T4)
- RS0074561">1 Ob 182/08h
Beisatz: Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T5)
- RS0074561">5 Ob 47/09m
Beisatz: Ob und inwieweit das Kindeswohl einer Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen jener Person zu prüfen, die sich der Rückführung widersetzt. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht insofern nicht. (T6)
Veröff: SZ 2009/64
- RS0074561">1 Ob 176/09b
Auch
- RS0074561">5 Ob 227/10h
Auch
- RS0074561">6 Ob 230/11h
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
Beis wie T3
- RS0074561">6 Ob 150/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
- RS0074561">6 Ob 123/16f
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 123/16f
Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die nationalen Gerichte im Rahmen der Überprüfung eines Rückstellungsantrags nur plausibles Vorbringen zu einer schwerwiegenden Gefährdung entsprechend würdigen. (T7)
Beisatz: Hier: Bloßer Hinweis auf angebliche Studien über die allgemeine Situation der Roma in Ungarn ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Minderjährige im vorliegenden Fall von einer Zwangsadoption bedroht wäre und die Rechte der Eltern selbst bei Einleitung eines derartigen Verfahrens nicht gewahrt würden. (T8)
- RS0074561">6 Ob 94/17t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 94/17t
- RS0074561">6 Ob 15/18a
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der Hinweis auf die allgemeinen politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch am 15.7.2016 vermag die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Rückkehr nicht zu ersetzen. (T9)
- RS0074561">6 Ob 240/18i
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9
- RS0074561">6 Ob 83/21f
Beis wie T1
- RS0074561">6 Ob 153/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 6 Ob 153/24d
Beisatz wie T1
- RS0074561">6 Ob 88/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2025 6 Ob 88/25x
vgl